This is custom heading element

Wir beantworten hier die wichtigsten gesellschaftsrechtlichen Fragen. Die Sach- und Rechtslage ändert sich fortlaufend. Wir können allerdings keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Antworten übernehmen. Wir beraten Gesellschaften und Gesellschafter in allen Rechtsfragen.

Nachfolgend Fragen, Antworten und Hilfestellungen:

Schränkt das Covid-19 Gesetz vom 27.03.2020 meine Rechte als Aktionär ein?

Ja. Die wesentlichsten Einschränkung der Aktionärsrechte betrifft das Anwesenheitsrecht bei Hauptversammlungen, dass künftig virtuelle Hauptversammlungen möglich sind. Der Vorstand kann entscheiden, dass die Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Versammlung abgehalten wird. Allerdings muss eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung möglich sein, eine elektronische Stimmrechtsausübung (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie die Fragemöglichkeiten im Wege der elektronischen Kommunikation bestehen bleiben. Die Einberufung einer virtuellen Hauptversammlung steht im pflichtgemäßen, freien Ermessen des Vorstandes. Die abgekürzte Ladungsfrist beträgt 21 Tage. Die Anfechtungsrechte der Aktionäre sind eingeschränkt (Art. 2 § 1 Abs. 7 Covid-19). 

Was gilt für die Anwesenheit der Gesellschafterversammlung einer GmbH?

Das gilt für GmbH-Gesellschafterversammlungen: Bis zum 31.12.2021 können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder die schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden. Es genügt also, wenn die Geschäftsführung im Rundlauf per Email der abstimmen lässt oder die Stimmen in Schriftform übermittelt werden, wenn und soweit die Mehrheit der abgegebenen Stimmen diesem Verfahren zustimmt. Jedoch muss der Beschluss mit satzungsgemäßer Mehrheit zustande kommen. Qualifizierte Mehrheitserfordernisse sind gleichwohl zu beachten.

Ich bin Vereinsvorstand und mein Amt läuft gemäß der Satzung in Kürze aus – Was gilt?

In Art. 2 § 5 Covid-19G ist bestimmt, dass der bisherige Vorstand auch ohne Satzungsbestimmungen kommissarisch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Neufeststellung eines Nachfolgers im Amt bleibt. Diese Regelung gilt vorerst bis 31.12.2021. Auch Vereinsvorstände haben die Möglichkeit eine virtuelle Hauptversammlung stattfinden zu lassen, wenn im Wege der elektronischen Kommunikation die Stimmrechte ausgeübt werden oder die Stimmabgabe vor Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich erfolgt ist. Wurden alle Mitglieder beteiligt und hat mindestens die Hälfte der Mitglieder (Quorum) die Stimmen in Textform abgegeben, ist der Beschluss zustande gekommen, wenn der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

Bin ich als Betriebsinhaber oder Geschäftsführer zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet? Was gilt ohne das Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz?

Nur Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KGs (ohne eine natürliche Person als persönlich haftenden Vollgesellschafter) sind gemäß § 15a InsO insolvenzantragspflichtig, wenn ein Insolvenzgrund vorliegt. Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften mit einem Vollhafter sind also nicht antragspflichtig, jedoch antragsberechtigt. Insolvenzgründe sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn mehr als 10 % der in den nächsten 3 Wochen fälligen Verbindlichkeiten nicht aus liquiden Mitteln bedient werden können oder wenn das Unternehmen seine Zahlungen eingestellt hat. 

Nach wertender Betrachtungsweise der Rechtsprechung liegt eine Zahlungseinstellung bereits dann vor, wenn elementare Verbindlichkeiten (Lohnsteuer, Umsatzsteuer und Sozialversicherungsabgaben) wiederholt nicht oder stockend gezahlt wurden oder wenn Pfändungen vorliegen. Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft die Staatsanwaltschaft von Amts wegen, ob derartige Zahlungsstockungen oder Zwangsvollstreckungsaufträge vorlagen. 

Die fünf Damoklesschwerter der Geschäftsführerhaftung bei Insolvenzreife

Wenn der Geschäftsführer einer insolvenzantragspflichtigen Gesellschaft nach Zahlungseinstellung oder sonstiger Insolvenzreife den Geschäftsbetrieb fortsetzt, haftet er in vielfacher Weise persönlich, in der Regel ist diese Haftung existenzvernichtend.

1) Haftung gegenüber der Gesellschaft nach § 64 GmbHG (masseschmälernde Zahlungen) – wenn er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung ihrer Überschuldung noch Zahlungen an Dritte geleistet hat, hievon ausgenommen sind solche Zahlungen, die mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes vereinbar sind, also zur Aufrechterhaltung des Betriebes und zur Durchführung des Insolvenzverfahrens erforderlich sind. Solche kollidierten Zahlungen sind beispielsweise Wasser-, Strom- und Heizkosten, ggf. laufende Lohn-, Miet- und Steuerschulden, wenn und soweit diese Zahlungen zum Erhalt von Sanierungschancen erforderlich sind (Gehrlein/Born/Simon, 2019, GmbH Gesetz, § 64 Rn. 28 HGB) (Masseschmälernde Zahlung). 

2) Haftung des Geschäftsführers gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 15a InsO (Insolvenzverschleppung). Hiernach sind die außenstehenden Gesellschaftsgläubiger geschützt und nicht die GmbH selbst oder deren Gesellschafter in Anspruch nehmen können, wohl aber den deliktisch handelnden Geschäftsführer, der seiner gesetzlichen Verpflichtung zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung nicht genügt hat (BGHZ, 100, 102f). Im Hinblick auf den Umfang des Schadens ist zwischen Alt- und Neugläubigern zu unterscheiden. Altgläubiger haben einen Anspruch auf den Quotenschaden, um den sich die Insolvenzmasse infolge der Fortsetzung des Geschäftsbetriebs nach Eintritt der Insolvenzreife verringert hat (Ermittlung des Quotenschaden).

Neugläubiger hingegen dürfen darauf vertrauen, dass sie nicht mit einer insolvenzreifen Gesellschaft kontrahiert haben. Sie haben Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses. Gewinnaufschläge haben außerdem in Betracht zu bleiben. Bei Dauerschuldverhältnissen greift die deliktische Haftung des Geschäftsführers ab dem Zeitpunkt der Insolvenzantragspflicht. Ist der Mietvertrag hingegen nach Eintritt der Insolvenzreife abgeschlossen worden, ist der volle Vertrauensschaden zu ersetzen und nicht nur der Quotenschaden. Der Vertrauensschaden der Neugläubiger ist von den Neugläubigern selbst geltend zu machen. Der Quotenschaden vom Insolvenzverwalter gemäß § 92 InsO.

3) Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten gemäß § 823 BGB bei Verletzung von Verkehrs- und Organisationspflichten z.B. wegen Verletzung des Eigentumsvorbehaltes des Lieferanten durch gutgläubigen Erwerb eines Dritterwerbers.

Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware steht unter der auflösenden Bedingung der Verfügung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, sprich der Begleichung der Forderung des Gläubigers aus dem Verwertungserlös (vgl. hierzu Gehrlein/Born/Simon, 2019, § 43 GmbHG, Rn. 126).

4) Haftung des Geschäftsführers für Sozialversicherungsabgaben gemäß § 823 Abs. 2 iVm. § 266a Abs. 1 (Beitragsvorenthaltung) knüpft ausschließlich in die Nichtabführung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an. Die Arbeitgeberanteile sind ebenso wenig erfasst, wie der Säumniszuschlag. Die Pflicht zur Abführung gilt allein schon nur aufgrund der Beschäftigung des Arbeitnehmers, ob das geschuldete Arbeitsentgelt gezahlt wird, ist nicht entscheidend. Selbst bei Überschuldung der Gesellschaft hat die Zahlung des Arbeitgeberanteils Vorrang vor anderen fälligen Verbindlichkeiten.

5) Haftung des Geschäftsführers für Steuern nach § 69 AO für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Verpflichtungen der Gesellschaft aus dem Steuerschuldverhältnis. Die Nichtabführung von Lohnsteuern gilt als grob fahrlässige Pflichtverletzung, verfügt der Geschäftsführer nicht über ausreichende Zahlungsmittel um alle Schulden zu begleichen, der Geschäftsführer nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung die Steuerschulden (Umsatzkörperschaftsgewerbe), Lohnsteuer nur modifiziert nach dem Verhältnis der tatsächlich rechtlich verfügbaren Mittel und den gesamten Gesellschaftsverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschuld zu tilgen (Schätzung). Auf jeden Fall ist der Geschäftsführer darlegungs- und beweispflichtig. Er muss darlegen, dass die Steuerschuld im ungefähr gleichen Verhältnis getilgt worden ist, wie die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern, der die fällige Lohnsteuer abführende Gesellschafter verstößt nicht gegen § 64 GmbHG, sodass auch innerhalb der 3-wöchigen Frist des § 15a InsO zu zahlen ist.

Mein Betrieb ist in Gefahr. In welchen Fällen ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages (§ 823 Abs. 2 BGB, 15a InsO) bis 30.09.2020 pandemiebedingt ausgesetzt?

Insolvenzantragspflichtig sind nur Gesellschaften, die keine natürliche Person als Vollhafter haben, also Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KGs. Der Zeitraum der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht läuft vom 01.03.2020 bis 30.09.2020. Die Geschäftsführer des beschränkt haftenden Unternehmensträgers sind grundsätzlich nicht zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet, auch wenn ein Insolvenzgrund vorliegt (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung). Es soll den tatsächlichen Unsicherheiten bei der Erstellung verlässlicher Prognosen und Planungen Rechnung getragen werden und ansonsten massenhaft zu erwartenden Insolvenzanträgen vorgebeugt werden, wie schon 2009 durch das Finanzmarktstabilisierungsgesetz während der Lehmann Finanzkrise. Diese Pflicht ist außerhalb des Aussetzungszeitraums ansonsten straf- und haftungsbewehrt (Verbot masseschmälender Zahlungen gem. § 64 GmbHG, Haftung für Insolvenzverschleppung, Sozialversicherungsabgaben nach §§ 823 Abs. 2, 266a BGB für nicht abgeführte Lohnsteuern und ggf. Umsatzsteuern, § 69 AO, vgl. oben FAQ zu Ziff. 1).

Banken dürfen im Aussetzungszeitraum Sanierungskredite vergeben, die ansonsten im weitergehenden Umfang mit Haftungs- und Anfechtungsrisiken verbunden sind. Die Bereitschaft zur Kreditvergabe soll gefördert werden. 

Auch soll die Bereitschaft der Gesellschafter gefördert werden, Geld in die Gesellschaften nachzuschießen. Die Regelung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und die flankierende Einschränkung gem. §§ 44a, 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO werden ausgesetzt. Gläubiger und Vertragspartner des Schuldners sind im Aussetzungszeitraum davor geschützt, Leistungen und Zahlungen in einem späteren Insolvenzverfahren infolge einer Insolvenzanfechtung wieder herausgeben zu müssen. Sie sollen zur Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen zum Schuldner ermutigt werden. 

Hier die bedeutsamen Einschränkungen, die erhebliche Rechtsunsicherheiten beinhalten:

  • – Die Privilegierung gilt nur für Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung oder der Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes oder der Umsetzung eines Sanierungskonzeptes dient. 

Die Aussetzung der Antragspflicht gilt nicht, wenn „keine Aussichten“ darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Das Gesetz hilft allerdings mit einer Vermutungswirkung, wonach die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Covid-19 Pandemie beruht, wenn der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war. 

  • – Es ist also genau zu rechnen, ob am 31.12.2019 nach der klassischen Definition des BGH Zahlungsunfähigkeit gegeben war (nicht mehr als 90 % der fälligen Verbindlichkeiten müssen mit den in den kommenden 3 Wochen beschaffbaren Mitteln bezahlt werden können) bzw. wenn zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als nur Zahlungsstockungen bestanden haben (Pfändungen, rückständige Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer usw.).
  • – Bis zum 30.09.2023 können die im Aussetzungszeitraum gewährten neuen Kredite Drittgläubiger nicht benachteiligen und können privilegiert an den Darlehensgeber, auch den Gesellschafter, zurückgeführt werden. Die Privilegierung erfasst nicht Versicherungen (Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 Covid-19 Insolvenzaussetzungsgesetz).