Der Ehegatte ist immer gesetzlicher Erbe – aber nur selten Alleinerbe. Wie viel er ohne Testament erhält, hängt von zwei Faktoren ab: welche Verwandten des Verstorbenen noch leben und in welchem Güterstand die Eheleute verheiratet waren. Dieser Beitrag zeigt die Berechnung Schritt für Schritt, erklärt das Wahlrecht zwischen Erbteil und Zugewinnausgleich und nennt die typischen Fehler aus der Praxis.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ohne Ehevertrag erbt der Ehegatte neben Kindern die Hälfte, neben Eltern oder Geschwistern drei Viertel des Nachlasses.
  • Allein erbt er nur, wenn weder Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister noch Großeltern vorhanden sind.
  • Bei Gütertrennung und Gütergemeinschaft gelten abweichende Quoten.
  • Im gesetzlichen Güterstand kann der Ehegatte ausschlagen und stattdessen Zugewinnausgleich und Pflichtteil verlangen.
  • Hatte der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt, entfällt das Erbrecht.

Der Ehegatte erbt immer – aber nie automatisch alles

Der Ehegatte ist kein Verwandter des Verstorbenen. Das Gesetz gibt ihm dennoch ein eigenes Erbrecht neben den Verwandten (§ 1931 BGB). Sein Erbteil entsteht in zwei Schritten: Zuerst bestimmen die lebenden Verwandten die Grundquote. Danach verändert der Güterstand diese Quote.

So entsteht der Erbteil des Ehegatten

1Grundquotehängt davon ab, welche Verwandten des Verstorbenen leben (§ 1931 Abs. 1, 2 BGB)
+
2Güterstanderhöht oder verändert die Grundquote (§ 1371 Abs. 1, § 1931 Abs. 4 BGB)
=
Erbteil des Ehegattenzusätzlich: Voraus (Hausrat) und Dreißigster

Schritt 1: Die Verwandten bestimmen die Grundquote

Je näher die Verwandten sind, die neben dem Ehegatten erben, desto kleiner ist sein Anteil. Neben Kindern und Enkeln beträgt die Grundquote ein Viertel, neben Eltern, Geschwistern oder Großeltern die Hälfte (§ 1931 Abs. 1 S. 1 BGB). Lebt keiner dieser Verwandten, erbt der Ehegatte allein (§ 1931 Abs. 2 BGB).

Schritt 1: Die Grundquote nach § 1931 BGB

neben Kindern oder EnkelnVerwandte 1. Ordnung
›
neben Eltern, Geschwistern oder Großeltern2. Ordnung / Großeltern
›
wenn keiner dieser Verwandten lebt§ 1931 Abs. 2 BGB

Orange: Anteil des Ehegatten am Nachlass vor Berücksichtigung des Güterstands.

Schritt 2: Der Güterstand verändert die Quote

Im zweiten Schritt kommt es darauf an, ob die Eheleute einen Ehevertrag geschlossen haben. Das Gesetz kennt drei Güterstände mit unterschiedlichen Folgen.

Zugewinngemeinschaft: pauschal ein Viertel mehr

Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Der Erbteil des Ehegatten erhöht sich pauschal um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB). Neben Kindern erbt er damit die Hälfte, neben Eltern oder Geschwistern drei Viertel. Die Erhöhung gilt auch dann, wenn während der Ehe tatsächlich kein Zugewinn erzielt wurde.

Gütertrennung: gleiche Teile mit bis zu zwei Kindern

Bei Gütertrennung erben Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen, wenn neben dem Ehegatten ein oder zwei Kinder erben (§ 1931 Abs. 4 BGB). Ab drei Kindern bleibt es bei der Grundquote von einem Viertel. Neben Eltern oder Geschwistern erhält der Ehegatte die Hälfte.

Gütergemeinschaft: nur die Grundquote

Bei Gütergemeinschaft bleibt es bei der Grundquote. Der überlebende Ehegatte ist jedoch bereits zur Hälfte am gemeinsamen Vermögen, dem Gesamtgut, beteiligt. In den Nachlass fällt nur der Anteil des Verstorbenen.

Der Erbteil des Ehegatten auf einen Blick

Die folgende Übersicht fasst beide Schritte zusammen. Sie zeigt den Anteil des Ehegatten am gesamten Nachlass.

Anteil des Ehegatten am Nachlass nach Güterstand

Zugewinngemeinschaftgesetzlicher Güterstand – ohne Ehevertrag
neben 1 Kind
neben 2 Kindern
neben 3+ Kindern
neben Eltern / Geschwistern
keine nahen Verwandten
Gütertrennungper Ehevertrag
neben 1 Kind
neben 2 Kindern
neben 3+ Kindern
neben Eltern / Geschwistern
keine nahen Verwandten
Gütergemeinschaftper Ehevertrag
neben 1 Kind
neben 2 Kindern
neben 3+ Kindern
neben Eltern / Geschwistern
keine nahen Verwandten

„Keine nahen Verwandten“: weder Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister noch Großeltern. Sonderfall Großeltern siehe Text.

Als Tabelle anzeigen
Ehegatte erbt … Zugewinn­gemeinschaft Güter­trennung Güter­gemeinschaft
neben 1 Kind 1/2 1/2 1/4
neben 2 Kindern 1/2 1/3 1/4
neben 3+ Kindern 1/2 1/4 1/4
neben Eltern / Geschwistern 3/4 1/2 1/2
keine nahen Verwandten alles alles alles

Zusätzlich zum Erbteil: Voraus und Dreißigster

Neben seinem Erbteil erhält der Ehegatte den Voraus (§ 1932 BGB). Das sind die Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Rechtlich ist der Voraus ein Vermächtnis. Der Ehegatte kann die Gegenstände also von den übrigen Erben herausverlangen, bevor der Nachlass geteilt wird.

Der Voraus (§ 1932 BGB) – zusätzlich zum Erbteil

Neben Kindern oder Enkeln
nur soweit benötigt

Haushaltsgegenstände, soweit der Ehegatte sie für einen angemessenen Haushalt braucht.

Neben Eltern, Geschwistern, Großeltern
vollständig

Alle Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke.

Nicht zum Voraus gehören Gegenstände, die Zubehör eines Grundstücks sind. Die Immobilie selbst ist nie Teil des Voraus.

Wahlrecht im gesetzlichen Güterstand: Erbteil oder Zugewinnausgleich

Im gesetzlichen Güterstand hat der Ehegatte eine Wahl. Er kann den erhöhten Erbteil annehmen, die sogenannte erbrechtliche Lösung. Er kann die Erbschaft aber auch ausschlagen. Dann erhält er den tatsächlich berechneten Zugewinnausgleich und zusätzlich den kleinen Pflichtteil (§ 1371 Abs. 2, 3 BGB). Der kleine Pflichtteil beträgt die Hälfte des nicht erhöhten Erbteils, neben Kindern also ein Achtel.

Beispiel: Was erhält die Ehefrau?

Erbrechtliche LösungErbteil 1/2 annehmen
Erbteil EUR 500.000
gesamt EUR 500.000
Güterrechtliche Lösungausschlagen, Zugewinn + kleiner Pflichtteil
Zugewinnausgleich EUR 500.000
EUR 500.000 + EUR 62.500 = gesamt EUR 562.500
ErbteilZugewinnausgleichkleiner Pflichtteil

Annahmen: Nachlass EUR 1.000.000, vollständig während der Ehe erwirtschaftet; die Ehefrau hat keinen eigenen Zugewinn; zwei Kinder.

Zugewinnausgleich: EUR 1.000.000 : 2 = EUR 500.000

Verbleibender Nachlass: EUR 1.000.000 – EUR 500.000 = EUR 500.000

Kleiner Pflichtteil: EUR 500.000 x 1/8 = EUR 62.500

Güterrechtliche Lösung gesamt: EUR 562.500 statt EUR 500.000

Die güterrechtliche Lösung lohnt sich, wenn der Verstorbene während der Ehe einen großen Zugewinn erzielt hat. Sie hat einen weiteren Vorteil: Die Zugewinnausgleichsforderung ist erbschaftsteuerfrei (§ 5 Abs. 2 ErbStG). Zudem scheidet der Ehegatte aus der Erbengemeinschaft aus und erhält einen Geldanspruch.

Trennung und Scheidung: Wann das Erbrecht entfällt

Das Erbrecht des Ehegatten besteht bis zur rechtskräftigen Scheidung. Es entfällt vorher nur, wenn zwei Voraussetzungen zusammentreffen: Die Voraussetzungen der Scheidung lagen beim Tod vor, und der Verstorbene hatte die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt (§ 1933 BGB). In diesem Fall entfällt auch der Voraus. Das bloße Getrenntleben genügt nicht.

Trennung, Scheidungsantrag, Tod – erbt der Ehegatte?

Fall A: nur getrennt
Trennung→Tod→Ehegatte erbt
Fall B: Verstorbener wollte die Scheidung
Trennungsjahr abgelaufen→Verstorbener beantragt Scheidung oder stimmt zu→Tod→Erbrecht und Voraus entfallen
Fall C: nur der Überlebende wollte die Scheidung
Überlebender beantragt Scheidung→Verstorbener stimmt nicht zu→Tod→Ehegatte erbt weiterhin

Maßgeblich ist § 1933 BGB: Es kommt allein auf den Antrag oder die Zustimmung des Verstorbenen an.

Drei Beispiele: So berechnen Sie den Erbteil

Beispiel 1: Ehefrau und zwei Kinder

Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau und zwei Kinder. Ein Testament gibt es nicht.

Zugewinngemeinschaft: Ehefrau 1/4 + 1/4 = 1/2 · jedes Kind 1/4

Gütertrennung: Ehefrau und Kinder je 1/3

Beispiel 2: Kinderlose Ehe, beide Eltern leben

Die Erblasserin hinterlässt ihren Ehemann und ihre Eltern. Die Eheleute lebten im gesetzlichen Güterstand.

Ehemann: 1/2 + 1/4 = 3/4 · Mutter und Vater: 1/4 : 2 = je 1/8

Beispiel 3: Nur noch Onkel und Cousins

Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau. Seine Eltern und Großeltern sind verstorben, Geschwister hatte er nicht. Es leben noch ein Onkel und zwei Cousins.

Ehefrau: der gesamte Nachlass (§ 1931 Abs. 2 BGB) · Onkel und Cousins erben nichts

Verteilung des Nachlasses in den Beispielen

Beispiel 1Zugewinngemeinschaft
Ehefrau 1/2
Kind 1/4
Kind 1/4
Beispiel 1Gütertrennung
Ehefrau 1/3
Kind 1/3
Kind 1/3
Beispiel 2kinderlos, Eltern leben
Ehemann 3/4
1/8
1/8
Beispiel 3nur Onkel und Cousins
Ehefrau – alles
EhegatteKinderEltern (je 1/8)

Warum die gesetzliche Lösung für viele Ehepaare nicht passt

Die gesetzliche Erbfolge macht den Ehegatten fast immer zum Mitglied einer Erbengemeinschaft. Über das gemeinsame Haus muss er dann mit den Kindern entscheiden – oder in einer kinderlosen Ehe mit den Schwiegereltern und Geschwistern des Verstorbenen. Sind die Kinder minderjährig, braucht der Verkauf einer Nachlassimmobilie häufig die Genehmigung des Familiengerichts.

Viele Ehepaare setzen sich deshalb in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben ein, das sogenannte Berliner Testament (§ 2269 BGB). Die Kinder erben erst nach dem zweiten Todesfall.

Häufige Fragen zum Erbrecht des Ehegatten

Erbt der Ehepartner automatisch alles?

Nein. Neben Kindern erbt der Ehegatte im gesetzlichen Güterstand die Hälfte, neben Eltern oder Geschwistern drei Viertel. Allein erbt er nur, wenn weder Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister noch Großeltern vorhanden sind.

Bekommt der Ehegatte das gemeinsame Haus?

Nicht automatisch. Gehörte das Haus dem Verstorbenen ganz oder teilweise, fällt dieser Anteil in den Nachlass und damit an alle Erben gemeinsam. Der Voraus umfasst nur den Hausrat, nicht die Immobilie.

Erbt der getrennt lebende Ehegatte?

Ja, solange die Ehe besteht. Das Erbrecht entfällt nur, wenn die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte (§ 1933 BGB).

Wie viel erbt der Ehegatte bei Gütertrennung?

Neben einem Kind die Hälfte, neben zwei Kindern ein Drittel, neben drei oder mehr Kindern ein Viertel. Neben Eltern oder Geschwistern erhält er die Hälfte.

Welchen Pflichtteil hat ein enterbter Ehegatte?

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Im gesetzlichen Güterstand erhält der enterbte Ehegatte den Zugewinnausgleich und zusätzlich den kleinen Pflichtteil aus dem nicht erhöhten Erbteil (§ 1371 Abs. 2 BGB).

Erbt der Lebensgefährte ohne Trauschein?

Nein. Nichteheliche Lebensgefährten haben kein gesetzliches Erbrecht, unabhängig von der Dauer der Beziehung. Sie erben nur aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags.

Wie viel erben Sie als Ehegatte?

Wir berechnen Ihren Erbteil, vergleichen erbrechtliche und güterrechtliche Lösung und gestalten Ihr Ehegattentestament. Beratung an unseren Standorten in Krefeld, Düsseldorf, Mönchengladbach und Leipzig.

Rückruf anfordern · Krefeld: 02151 535270 · Düsseldorf: 0211 558 6400

Autor: Dr. Elias Felipe Schulte, LL.M., Rechtsanwalt, Master of Laws (LL.M.) für Erbrecht und Unternehmensnachfolge · Stand: 28.09.2026
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.