Womit können Sie rechnen.

Die Kosten für eine Beratungsstunde sind je nach Anwalt oder Anwältin aufgrund unterschiedlicher Erfahrung und Qualifikationen individuell.

Im Durchschnitt liegt die Vergütungshöhe zwischen 150,00 € und 320,00 € zzgl. USt. pro Beratungsstunde.

Nehmen Sie gerne telefonisch oder per E-Mail Kontakt auf und fragen nach der Höhe der Vergütung für Ihr konkretes Anliegen. Bei uns ist Kostentransparenz groß geschrieben.

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Stundenhonorar

Wann sollte ein Stundenhonorar vereinbart werden?
Die Vereinbarung eines Zeithonorars kann für Anwalt und Mandant dann sinnvoll sein, wenn der Streitwert hoch und die voraussichtlich aufzuwendende Arbeitsleistung des Anwalts am Anfang seiner Tätigkeit noch nicht genau abzuschätzen ist. Dann erhält der Auftraggeber zunächst niedrigere Rechnungen, als er auf Grundlage des RVG erhalten würde. Umgekehrt hat der Anwalt, wenn die Erledigung der Angelegenheit länger dauert oder sehr arbeitsaufwendig ist, nicht das frustrierende Gefühl, ab einem bestimmten Zeitpunkt umsonst zu arbeiten, weil die gesetzlichen Gebühren nicht mehr ausreichen, das Arbeitsaufkommen des Anwalts zu decken. Ein Vorteil für beide Beteiligten liegt darin, dass die anfallenden Kosten jederzeit einfach kalkulierbar sind.

Eine stundenweise Abrechnung ist auch dann sinnvoll, wenn der Anwalt für den Auftraggeber mehrere Angelegenheiten gleichzeitig betreut, die nicht klar voneinander abgegrenzt werden können und/oder deren Streitwert nicht genau zu ermitteln ist. Auch hier schafft eine Zeithonorarvereinbarung eine für beide Seiten sichere Abrechnungsgrundlage. Schließlich ist aus Sicht des Anwalts ein Zeithonorar auch dann sinnvoll, wenn der Streitwert so gering ist, dass sich ein verhältnismäßig hoher Arbeitsaufwand der Rechtsanwaltskanzlei nicht lohnt, wie z.B. beim Streit um eine Nebenkostenabrechnung im Mietrecht. Hier geht es in der Regel um viele Details, in die sich der Anwalt hinein arbeiten muss, obwohl der Streitwert so niedrig sein kann, dass sich die Arbeit des Anwalts einfach nicht lohnt und für ihn wirtschaftlich nicht tragbar ist. Der Anwalt müsste daher die Bearbeitung des Mandates ablehnen, falls keine Zeithonorarvereinbarung getroffen würde.

Berechnung nach RVG

Die Gebühren für anwaltliche Leistungen sind im sogenannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt.

Was bedeutet „Streitwert“ bei der Berechnung der Anwaltskosten?

Berechnungsgrundlage für die Gebühren ist üblicherweise der Streitwert. Geht es z.B. um den Einzug oder die Abwehr einer Forderung über 10.000 EUR, so beträgt der Streitwert bspw. 10.000,00 EUR. Schwierig wird die Streitwertberechnung bei sogenannten „nichtvermögensrechtlichen“ Auseinandersetzungen, also bei Streitigkeiten, bei denen es nicht konkret oder nur mittelbar um Geld geht. Die Rechtsprechung hat hier einige Regeln für die Festsetzung des Gegenstands- bzw. Streitwertes entwickelt. Es gibt hier zunächst einen Regelstreitwert von 4.000,00 EUR, der immer dann angesetzt wird, wenn sich der Streitwert beim besten Willen nicht anders beziffern lässt.

Was bedeutet z.B. eine „1,3 Geschäftsgebühr“ bei der Berechnung der Anwaltskosten?

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geht von einem Dezimalsystem aus. Bestimmte Aktivitäten des Anwalts lösen bestimmte Gebühren aus, in der Regel vor allem außergerichtlich abhängig vom Aufwand. Wendet sich der Anwalt an die Gegenseite, so wird regelmäßig eine 1,3 Geschäftsgebühr ausgelöst, also eine volle Gebühr plus 30%. Es gibt eine Art „Koordinatensystem“ mit „üblichen“ Gebühren, die aber abhängig vom Aufwand auch mal nach unten oder oben abweichen können.

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