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Wir haben für Sie die wichtigsten Fragen und Antworten folgender Rechtsgebiete erarbeitet:

  • Arbeitsrecht
  • Mietrecht
  • Darlehensrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Vertragsrecht
  • Außenwirtschaftsgesetz
  • Dauerschuldverhältnisse

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Wir beantworten hier die wichtigsten mietrechtlichen Fragen. Die Sach- und Rechtslage ändert sich fortlaufend. Wir können allerdings keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Antworten übernehmen. Wir beraten Mieter und Vermieter in allen Rechtsfragen des Mietrechts. 

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Lesen Sie diesen Aufsatz:
Gewerberaummietverhältnisse – Rechte des Mieters auf Vertragsanpassung in Zeiten der Pandemie

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Wir beantworten hier die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen. Die Sach- und Rechtslage ändert sich fortlaufend. Wir können allerdings keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Antworten übernehmen. Wir beraten Arbeitgeber und Arbeitnehmer in allen Rechtsfragen des Arbeitsrechts. 

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Ein Beitrag der FAZ:
Kommt die Entschädigungswelle aufgrund von Betriebsschließungen? Lesen Sie den Zeitungsartikel der FAZ

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Wir beantworten hier die wichtigsten gesellschaftsrechtlichen und insolvenzrechtlichen Fragen. Die Sach- und Rechtslage ändert sich fortlaufend. Wir können allerdings keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Antworten übernehmen. Wir beraten Gesellschaften und Gesellschafter in allen Rechtsfragen.

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Wir beantworten hier die wichtigsten darlehensrechtlichen Fragen. Die Sach- und Rechtslage ändert sich fortlaufend. Wir können allerdings keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Antworten übernehmen. Wir beraten Darlehensgeber und Darlehensnehmer in allen Rechtsfragen des Darlehensrechts. 

Ich kann wegen Kurzarbeit oder Kündigung meinen Immobilienkredit oder meinen Ratenkredit (derzeit) nicht mehr zurückzahlen – Was muss ich tun?

Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.03.2020 geschlossen worden sind, also Immobilienkredite oder Ratenkredite für persönliche Anschaffungen wie Möbel, Hausrat, Auto und sonstige Zwecke sind weiterhin zurückzuzahlen. Jedoch kann der Darlehensgeber für Zins- und Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.06.2020 fällig werden, den Kreditvertrag dann nicht kündigen, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der Covid-19 Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht mehr zumutbar ist (Ausnahme vom Grundsatz: „Geld hat man zu haben“). Ggf. wird die Aussetzung der Zins- und Tilgungsleistungen bis 30.09.2020 durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung noch verlängert werden (also ggf. 6 Monate Zins- und Tilgungsaussetzung). Unter diesen Voraussetzungen ist eine Kündigung des Darlehens wegen Zahlungsverzugs oder wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen.

Es ist sinnvoll bereits jetzt mit dem Darlehensgeber Verhandlungen aufzunehmen, wenn abzusehen ist, dass auch nach dem 30.06.2020 bzw. 30.09.2020 das Darlehen notleidend wird.

Meine Bank weigert sich zu verhandeln: Um mind. 3 Monate verlängerte Aussetzung der Darlehen/Rückzahlung

Der Gesetzgeber hält die Parteien des Darlehensvertrages dazu an, Gespräche aufnehmen und die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und mögliche Unterstützungsmaßnahmen zu vereinbaren. Schlägt eine solche Regelung fehl, verlängert sich die Vertragslaufzeit und die Fälligkeit der vertraglichen Leistungen um 3 Monate, also ggf. 9 Monate Zins- und Tilgungsaussetzung. 

Berufen Sie sich auf Art. 240 § 3 EGBGB. 

Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Darlehensgeber wegen vielfältiger Vertragsverletzungen in der Vergangenheit eine solche Regelung unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall unzumutbar ist. 

Gilt die Zins- und Tilgungsaussetzung für 3, 6 oder gar 9 Monaten auch für Gewerbekredite kleinerer Unternehmen?

Gemäß Art. 240 § 3 Abs. 8 EGBGB können so genannte Kleinstunternehmen im Sinne von Art. 2 Abs. 3 des Anhangs der Empfehlungen 2003/361/EG vom 06.05.2003 durch bei Erlass einer Rechtsverordnung die Regelungen zum Verbraucherdarlehen auch auf Kleinstunternehmen erweitern. (Kleinstunternehmen sind Unternehmen mit 9 oder weniger Arbeitnehmern und einem Umsatz von nicht mehr als 2 Mio. €). Die Rechtsverordnung dürfte in Kürze in Kraft treten.

Empfehlung: Nehmen Sie bereits jetzt Verhandlungen mit Ihrer Bank auf.

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Wir beantworten hier die wichtigsten Fragen. Die Sach- und Rechtslage ändert sich fortlaufend. Wir können allerdings keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Antworten übernehmen.

Strom, Gas, Pflichtversicherungen, u.a.m. - Wann wird der Hahn zugedreht?

In Artikel 240 Abs. 1 S. 5 EGBGB ist bestimmt, dass Verbraucher und so genannte Kleinstunternehmen (bis zu 9 Arbeitnehmer, bis zu 2 Mio. € Umsatz) sich ausnahmsweise darauf berufen können, kein Geld zu haben. Es gilt sonst der Grundsatz „Geld hat man zu haben“. 

Bis zum 30.06.2020 können die pandemiebedingten finanziellen Überforderungen des Verbrauchers und Kleinstunternehmers ausgesetzt werden, dann muss jedoch gezahlt werden. Also im Ergebnis ein 3-monatiger Stundungszeitraum. 

Diese Stundungseinrede gilt nur für wesentliche Dauerschuldverhältnisse, nicht jedoch für ausbleibende Zahlungen im Rahmen eines Streamingdienstes oder gegenüber dem Fitnessstudio. Die Leistungsunfähigkeit muss kausal auf die Pandemie zurück zu führen sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Verbraucher seinen angemessenen Lebensunterhalt oder den seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht mehr darstellen kann. Die pandemiebedingte Leistungsunfähigkeit muss glaubhaft gemacht werden. In zeitlicher Hinsicht gilt der Vertrag nicht mehr, wenn der Vertrag am oder nach dem 08.03.2020 (Pandemiebeginn) abgeschlossen wurde.

Wann kann ich mich nicht mehr auf ein pandemiebedingtes Leistungsverweigerungsrecht als Verbraucher oder Kleinstunternehmer berufen?

Gemäß Art. 240 Abs. 1 S. 3 EGBGB besteht das Leistungsverweigerungsrecht nicht, wenn dies für den Vertragspartner genauso unzumutbar ist, wobei die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebes gefährdet würde. Es handelt sich im Ergebnis also um eine Interessenabwägung. Vermutlich wird diese Rückausnahme in der Praxis keine große Relevanz haben.

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Wir beantworten hier die wichtigsten Fragen. Die Sach- und Rechtslage ändert sich fortlaufend. Wir können allerdings keine Gewähr für die Richtigkeit und Aktualität der Antworten übernehmen. Wir beraten Veranstalter und Veranstaltungsteilnehmer in allen Rechtsfragen. 

Was gilt bei pandemiebedingten Veranstaltungsabsagen?

Wenn wegen der Coronakrise Kultur-, Sport- und Freizeitveranstaltungen ausfallen, sollen Nutzer mit Gutscheinen entschädigt werden. Einen Gesetzentwurf dazu hat das Kabinett verabschiedet. Das Bundeskabinett hat nach Angaben aus Teilnehmerkreisen entschieden, dass Kunden bei abgesagten Veranstaltungen Gutscheine und kein Bargeld erhalten sollen.

Für den Fall pandemiebedingter Absagen von Veranstaltungen soll der Veranstalter für vor dem 8. März erworbene Tickets den Käufern anstelle einer Erstattung in der Regeln einen Gutschein geben dürfen. 

Ausnahmen und Kritik

Nur in Ausnahmefällen sollen Kunden ihr Geld zurückerhalten. Sollte der Gutschein bis zum 31.12.2021 nicht eingelöst worden sein, bekommen die Ticketkäufer ihr Geld erstattet.

Hintergrund ist, dass Event-Veranstalter angesichts des einbrechenden Geschäfts in der Coronakrise zusätzliche Finanzierungsprobleme bekommen, wenn sie Kunden auch noch die Einnahmen für Tickets und Buchungen zurückerstatten müssen.

Verbraucherschützer sehen die Gutschein-Regelung kritisch: Gehe ein Veranstalter bankrott, blieben Nutzer trotzdem auf den Kosten sitzen, so das Argument. Doch genau diese Pleiten will das Gesetz möglichst verhindern, das jetzt noch durch den Bundestag muss.

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Die Bundesregierung plant eine Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes mit der die Übernahme deutscher Firmen erschwert und der Ausverkauf deutscher Wirtschaftsinteressen verhindert werden soll. Es sollen Ausländer aus dem aktuellen Pandemierückstand kein Kapital schlagen können, namentlich bei stark reduzierten Aktienkursen und verbilligten Gesellschaftsanteilen an mittelständigen Unternehmen. Der Staat soll schon bei einer Niedriggefährdungswelle eingreifen können. Der Nachweis einer tatsächlichen Gefährdung für die öffentliche Sicherheit durch den Einstieg eines Investors außerhalb der EU soll ersetzt werden durch eine voraussichtliche Beeinträchtigung. 

Die Pläne der Bundesregierung haben zwar Kritik, aber auch Zustimmung hervorgerufen. Der Gesetzesentwurf ist in Arbeit.

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